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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.2012
5 A 2375/10 und 5 A 2382/10 -

Glasverbot im Kölner Straßenkarneval rechtmäßig

Verbot des Mitführens, Benutzens und Verkaufens von Glas aufgrund drohender Gefahren bei Veranstaltung gerechtfertigt

Das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval 2010 war rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln und erklärte, dass es vergleichbare Glasverbote auch künftig, also auch beim Straßenkarneval 2012 geben soll.

Im Jahr 2010 hatte die Stadt Köln erstmals durch Allgemeinverfügung verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe) Glasbehältnisse außerhalb von geschlossenen Räumen mitzuführen und zu benutzen. Dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.

VG gibt Klage von Bürger und Kioskbetreiber statt

Das Verwaltungsgericht Köln hatte den gegen diese Verbote gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der Begründung stattgegeben, die Gefahrenschwelle werde durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten.

OVG: Drohende Schäden rechtfertigten ordnungsbehördliches Einschreiten

Dieser Auffassung ist das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Zur Begründung führte das Gericht bei der Urteilsverkündung u.a. aus, dass im Kölner Straßenkarneval nach den gesicherten Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen gelangten. Dabei handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt – massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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