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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2018
4 A 589/17 -

Spielhallen bedürfen in NRW nur noch Erlaubnis nach Glücks­spiel­staats­vertrag und Landes­ausführungs­gesetz

Erlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung nicht mehr erforderlich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücks­spiel­staats­vertrag und dem Landes­ausführungs­gesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spiel­hallen­erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.

Recht der Spielhallen ging 2006 in Gesetzgebungskompetenz der Länder über

Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33 i GewO in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden sei. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33 i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge. So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.

§ 33 i GewO

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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