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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31.08.2011
5 V 514/11, 5 V 532/11 -

VG: Keine Genehmigung für so genannte Mehrfachspielhallen

Auch bei Anwendung des alten Rechts besteht nur ein Anspruch auf Entschädigung

Die Eilanträge zweier Spielhallenbetreiberinnen auf vorläufige Erlaubnis für den Betrieb so genannter Mehrfachspielhallen wurden nun vom Verwaltungsgericht Bremen abgelehnt.

In den hiesigen Rechtsstreitigkeiten beantragten im Frühjahr 2011 die Antragstellerinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewerberechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bremen-Hemelingen bzw. in der Bahnhofsvorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspielgeräten (so genannte Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten) und für die Spielhalle in der Bahnhofsvorstadt die Aufstellung von 36 Geldspielautomaten (Mehrfachspielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.

Erlaubnisse vor Gesetzesänderungen beantragt

Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spielhallengesetzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antragstellerinnen Anfang Mai 2011 an das Verwaltungsgericht Bremen, um vorläufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spielhallengesetzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien.

Antragstellerinnen unterstellen Behörde Verfahrensverschleppung

Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spielhallengesetz wegen Verletzung von Verfassungsrecht nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfahrensverschleppung. Für die Erteilung der gewerberechtlichen Spielhallenkonzessionen seien Sachverhaltsermittlungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.

VG: Mangels gesetzlicher Übergangsregelung keine Erlaubniserteilung

Das Verwaltungsgericht Bremen führt aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Übergangsregelung das Bremische Spielhallengesetz (BremSpielhG) auch auf die streitgegenständlichen Genehmigungsvorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen für so genannte Mehrfachspielhallen an die Antragstellerinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr genehmigungsfähig seien. Zudem hätten die Antragstellerinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bremische Spielhallengesetzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spielhallengesetzes mit europarechtlichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfahrensverzögerungen seitens der Behörde gekommen sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht genehmigungsfähig und die Erlaubnisanträge vor der Gesetzesänderung entscheidungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Genehmigungsanspruch folgen.

Zum Hintergrund:

Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Föderalismusreform) wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Spielhallen übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit die Länder von der Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung fort. In Bremen wurde mit dem Bremischen Spielhallengesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.

§ 2 BremSpielhG ("Zusätzliche Versagungsgründe") lautet:

Unbeschadet des § 33 i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33 i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn

1. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,

2. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder

3. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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