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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2011
20 A 1181/10 -

OVG Nordrhein-Westfalen: Chemieunternehmen nach Brand für Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser verantwortlich

Unternehmen ist im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen

Ein Chemieunternehmen ist nach einem Brand auf dem Firmengelände im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall war auf dem Gelände eines Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes ein mehrere Tage andauernder Brand ausgebrochen. Die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn hatte unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside (PFT) enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000 Euro angesetzt.

Anfall des Löschwassers als Abfall ist Unternehmen zuzurechnen

Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – anders als bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. August 2009 – ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Unternehmen im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet sei. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend sei, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst habe, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen sei. Ausgehend davon sei der Anfall des Löschwassers als Abfall dem Unternehmen zuzurechnen, weil die für das Entstehen des Abfalls maßgebliche Ursache von diesem gesetzt worden sei. Der Brand, der zum Einsatz der Feuerwehr und zur Verwendung der Löschmittel geführt habe, sei durch die betriebliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelöst worden. Ausgangspunkt des Brandes sei nach gutachterlichen Feststellungen unter anderem ein technischer Mangel an einem zur Destillationsanlage des Unternehmens gehörenden Rührwerk gewesen, der zu einer Explosion und zum Freisetzen von brennenden Lösungsmitteln sowie in der Folge zu einem Übergreifen des Brandes insbesondere auf die benachbarte Galvanikanlage geführt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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