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Ein Unternehmen der chemischen Industrie ist nicht verpflichtet, kontaminiertes Löschwasser zu beseitigen, das bei einem Brand auf dem Firmengelände entstanden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.
Auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung organischer Lösungsmittel befasst, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes war es im Juli 2009 zu einem Großbrand, gekommen, der unter Führung der
Die Bezirksregierung Arnsberg forderte das Unternehmen (die Antragstellerin) unter Fristsetzung auf, das zwischengelagerte
Gegen ihre Verpflichtung zur Beseitigung des Löschwassers hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Es sprächen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bezirksregierung. Nach den von ihr herangezogenen Bestimmungen des Abfallrechts hätten die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Antragstellerin sei aber weder Besitzerin noch Erzeuger des Löschwassers, das als zu beseitigender Abfall anzusehen sei. Seine Eigenschaft als Abfall habe es allein durch die Tätigkeit der Feuerwehren erhalten, die Schaummittel mit wasserlöslichen Fluortensiden eingesetzt hätten. Auch die Belastung des Löschwassers mit Nickel sei nicht unmittelbar einer Tätigkeit der Antragstellerin zuzuordnen. Diese Belastung sei allein durch den Kontakt der Löschmittel mit Chemikalien auf dem Grundstück der Antragstellerin oder des benachbarten Betriebes entstanden. Die Tätigkeit der
Der Frage, ob das Unternehmen nach den Vorschriften des Feuerschutzrechts verpflichtet sei, der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, VG Arnsberg
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Dokument-Nr. 8436
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