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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 31.08.2009
14 L 474/09 -

Chemieunternehmen braucht kontaminiertes Löschwasser nicht zu beseitigen

Unternehmen kann nicht als Erzeuger des Abfalls in Anspruch genommen werden

Ein Unternehmen der chemischen Industrie ist nicht verpflichtet, kontaminiertes Löschwasser zu beseitigen, das bei einem Brand auf dem Firmengelände entstanden ist. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.

Auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung organischer Lösungsmittel befasst, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes war es im Juli 2009 zu einem Großbrand, gekommen, der unter Führung der Feuerwehr Iserlohn gelöscht wurde. Bei der Brandbekämpfung kam Feuerlöschschaum zum Einsatz, der perfluorierte Tenside (PFT) enthält. Der Schaum und das verbleibende Löschwasser sind außerdem mit Nickel belastet. Etwa 4500 cbm Schaum und Löschwasser wurden aufgefangen und zwischengelagert.

Bezirksregierung fordert zur Entsorgung des Löschwassers auf

Die Bezirksregierung Arnsberg forderte das Unternehmen (die Antragstellerin) unter Fristsetzung auf, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten setzte die Bezirksregierung mit voraussichtlich etwa 500.000 EUR an. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksregierung inzwischen selbst zwei Entsorgungsunternehmen mit der Beseitigung des Wassers beauftragt.

Verwaltungsgericht gibt Rechtschutzklage statt

Gegen ihre Verpflichtung zur Beseitigung des Löschwassers hat die Antragstellerin Klage erhoben, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Zugleich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

Chemieunternehmen ist weder Besitzer noch Erzeuger des Löschwassers

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus: Es sprächen erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Bezirksregierung. Nach den von ihr herangezogenen Bestimmungen des Abfallrechts hätten die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen diese gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Antragstellerin sei aber weder Besitzerin noch Erzeuger des Löschwassers, das als zu beseitigender Abfall anzusehen sei. Seine Eigenschaft als Abfall habe es allein durch die Tätigkeit der Feuerwehren erhalten, die Schaummittel mit wasserlöslichen Fluortensiden eingesetzt hätten. Auch die Belastung des Löschwassers mit Nickel sei nicht unmittelbar einer Tätigkeit der Antragstellerin zuzuordnen. Diese Belastung sei allein durch den Kontakt der Löschmittel mit Chemikalien auf dem Grundstück der Antragstellerin oder des benachbarten Betriebes entstanden. Die Tätigkeit der Feuerwehr sei auch nicht aus Rechtsgründen, etwa nach dem Feuerschutz- und Hilfegesetz, der Antragstellerin zuzurechnen, um sie als Erzeugerin des Abfalls in Anspruch nehmen zu können.

Unternehmen zu Unrecht zur Beseitigung aufgefordert worden

Der Frage, ob das Unternehmen nach den Vorschriften des Feuerschutzrechts verpflichtet sei, der Feuerwehr die Kosten zu erstatten, die dieser bei der Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht entstünden, sei nicht weiter nachzugehen. Denn die Antragstellerin sei nach den abfallrechtlichen Bestimmungen - zu Unrecht - selbst zur Beseitigung aufgefordert worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2009
Quelle: ra-online, VG Arnsberg

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