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Das Verursachungsprinzip erfordert eine Auferlegung der Kosten für die Beseitigung der infolge der Havarie eines Öltankers angefallenen Abfälle. Das Erfordernis einer mit Art. 15 der "Abfallrichtlinie" vereinbaren Umsetzung kann dazu führen, dass der Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren, die Kosten für die Beseitigung der Abfälle trägt, die durch das unbeabsichtigte Auslaufen von Öl ins Meer anfallen. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
De italienische Gesellschaft ENEL schloss mit der Total International Ltd einen Vertrag über die Lieferung von Schweröl vom Hafen von Dünkirchen (Frankreich) bis zum Hafen von Milazzo (Italien). Zur Erfüllung dieses Vertrags verkaufte Total raffinage distribution, nunmehr Total France SA, dieses Schweröl an Total International Ltd, die das unter maltesischer Flagge fahrende Tankschiff Erika charterte. Am 12. Dezember 1999 sank die Erika vor der bretonischen Küste (Finistère, Frankreich), wobei ein Teil ihrer Ladung und ihres Tankinhalts ins Meer ausfloss, was eine Verschmutzung der französischen Atlantikküste zur Folge hatte.
Die Gemeinde Mesquer verklagte die Unternehmen der Total-Gruppe auf Erstattung der Aufwendungen für die Reinigungs- und Entsorgungsarbeiten in ihrem Küstengebiet und berief sich insoweit auf die "Abfallrichtlinie". Nach Ansicht der Gemeinde handelte es sich bei dem unabsichtlich ins Meer ausgebrachten Öl um
Um über das bei ihr anhängige Rechtsmittelverfahren entscheiden zu können, hat die Cour de Cassation (Frankreich) den Gerichtshof um Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ersucht.
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das von dem Schiff beförderte Schweröl kein "Abfall", wenn es unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen genutzt oder vermarktet wird und tatsächlich ohne eine vorherige Bearbeitung als Brennstoff verwendet werden kann. Allerdings sind solche Kohlenwasserstoffe, die im Fall einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind, sich mit Wasser sowie mit Sedimenten vermischen, an der Küste eines Mitgliedstaats entlang treiben und schließlich dort an Land geschwemmt werden, als Stoffe anzusehen, die ihr Besitzer nicht herstellen wollte und deren er sich, wenn auch ohne Vorsatz, auf dem Transport entledigt hat, so dass sie als
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles nach der "Abfallrichtlinie" diese
Bei einer Havarie - so der Gerichtshof - hat der Eigentümer des Schiffes, das Öl befördert, dieses, unmittelbar bevor es zu
Das nationale Gericht kann jedoch aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, davon ausgehen, dass durch den Verkäufer des Öls und Befrachter des Tankschiffs, das dieses befördert, "Abfälle angefallen sind", wenn es feststellt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen.
Der Gerichtshof ist insoweit der Auffassung, dass die "Abfallrichtlinie" den Mitgliedstaaten nicht verbietet, entsprechend den Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung und den IOPCF Haftungsbeschränkungen und/oder -befreiungen zugunsten des Schiffseigners und des Befrachters sowie die Errichtung eines Fonds wie des internationalen Fonds zur Entschädigung von Ölverschmutzungsschäden (IOPCF) vorzusehen.
Wenn jedoch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/08 des EuGH vom 24.06.2008
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