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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen haben. Sie sind keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes.
Die beiden klagenden Verbände des zugrunde liegenden Verfahrens erstreben diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat und der im Sommer 2019 endet. Von einem
Die Kriterien für die Einordnung eines auf mehreren Ebenen organisierten Dachverbandes als Teil einer
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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