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Die Kosten einer Schülerfahrt wegen der Gefährlichkeit des Schulwegs können nur übernommen werden, wenn eine über der normalen Gefährlichkeit hinausgehende besondere Gefährlichkeit vorliegt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier Kinder beanspruchten seit dem Jahr 2019 die Übernahme von
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Anspruch auf Übernahme der
Eine besondere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31133
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