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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2017
16 A 432/16, 16 A 550/16 und 16 A 551/16 -

Cannabiskonsum: THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum schließt Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aus

OVG hält an bisherigem Grenzwert für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr fest

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach bei diesem Grenzwert von einem fehlenden, aber erforderlichen Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.

Die drei Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind 2014 bzw. 2015 bei Polizeikontrollen aufgefallen. Nach Blutentnahme wurde bei ihnen der psychoaktive Cannabisbestandteil THC (Tetrahydrocannabinol) in einer Konzentration von 1,1 bzw. 1,6 bzw. 1,9 ng/ml im Serum festgestellt. Daraufhin wurde ihnen von der Stadt Essen bzw. der Stadt Bochum die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist nicht (mehr) fahrgeeignet unter anderem, wer zumindest gelegentlich - das heißt mehr als einmal in selbständigen Konsumakten - Cannabis konsumiert hat und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Von mangelndem Trennen ist die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zuletzt einhellig ausgegangen, wenn ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Serum geführt worden ist. Im Jahr 2015 hat die Grenzwertkommisision - eine fachübergreifende Arbeitsgruppe, paritätisch besetzt von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Gesellschaft für Forensische und Toxikologische Chemie - einen Grenzwert für die Frage des Trennens von 3,0 ng/ml THC im Serum vorgeschlagen. Dieser Empfehlung ist das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in den erstinstanzlichen Urteilen nicht gefolgt, sondern hat an dem bisherigen Wert festgehalten.

OVG weicht von neuerer Empfehlung der Grenzwertkommission ab

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat diese Entscheidungen bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass in allen drei Verfahren von jedenfalls gelegentlichem, also mehr als einmaligem Cannabiskonsum ausgegangen werden kann. In allen Verfahren ist darüber hinaus von fehlendem Trennen zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen; insoweit wird - abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission - weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgegangen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass schon bei einem solchen Wert nicht in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass Beeinträchtigungen von verkehrssicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Betroffenen vorliegen.

Gericht sieht keinen gewichtigen Grund für Abweichung von Gefährdungseinschätzung

Nach der Anhörung des vormaligen und des derzeitigen Vorsitzenden der Grenzwertkommission als Sachverständige ergab sich für das Gericht kein durchgreifender Grund für eine davon abweichende Gefährdungseinschätzung; das gilt ungeachtet des von den Gutachtern dargestellten Umstandes, dass ein Wert von 1,0 ng/ml THC im Serum in Abhängigkeit vom individuellen Konsumschema gegebenenfalls auch nach einer längeren, d. h. mehrtägigen, Abstinenz auftreten kann und dem Betroffenen eine Nachwirkung in solchen Fällen nicht notwendigerweise vor Augen stehen muss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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