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Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Verkehrskontrolle waren beim Kläger Hinweise auf Konsum von
Dies sah die zuständige
Zu Recht entschied das Verwaltungsgericht Trier. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Hinzu komme, dass außerdem ein zusätzlicher Gebrauch von
Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen - und damit gelegentlichen - Cannabisaufnahme. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen sei nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur 4-6 Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst Recht des regelmäßigen Konsums könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Daher könne ausgeschlossen werden, dass alleine der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt habe. Hierfür spreche auch die im Blutserum des Klägers festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die deutlich über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liege. Indem der Kläger mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 23851
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