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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Lebensmittelüberwachungsbehörden untersagt, die bei Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- und hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der dafür vorgesehenen Plattform (www.lebensmitteltransparenz-nrw.de) zu veröffentlichen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Städteregion Aachen im Oktober 2012 in einer
Allen drei Betrieben wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - (unten abgedruckt) unter namentlicher Nennung des Unternehmens und Beschreibung des Verstoßes über die - inzwischen größtenteils behobenen - Mängel in der o. g.
Um dies zu verhindern, beantragten die drei Unternehmen beim Verwaltungsgericht Aachen, Verwaltungsgericht Düsseldorf und Verwaltungsgericht Arnsberg eine einstweilige Anordnung. Alle drei Verwaltungsgerichte gaben diesen Anträgen mit unterschiedlicher Begründung statt und untersagten den Behörden die beabsichtigte Veröffentlichung.
Die gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der Behörden wies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die beabsichtigte Veröffentlichung rechtswidrig sei. Sie verletze das Recht der Unternehmen auf informationelle Selbstbestimmung und freie Berufsausübung. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, weil § 40 Abs. 1a LFGB verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Die Vorschrift grenze die vorgesehene Information der Öffentlichkeit zeitlich nicht ein. Die Information der Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers stelle angesichts ihrer weitreichenden Verbreitung, die durch die automatische Abrufbarkeit über das
Abgesehen von dieser Lücke im Gesetz sei eine Veröffentlichung auf Grund von § 40 Abs. 1a LFGB angesichts der damit verfolgten Ziele wie Verbraucherinformation, Markttransparenz und abschreckende Wirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr.
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Dokument-Nr. 15715
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