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Der Landeshauptstadt München ist es vorläufig untersagt, die bei amtlichen Betriebskontrollen festgestellten lebensmittel- bzw. hygienerechtlichen Mängel im Internet auf der hierfür eingerichteten Plattform (www.lgl.bayern.de) zu veröffentlichen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Fall hatten sich Münchener Gastronomiebetriebe vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht informiert die Behörde die
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der
Zudem hat der Gerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unverhältnismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 15498
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