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Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen Klagen gegen Elternbeitragsbescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen (sechs Fälle) und in Kindertagespflege (zwei Fälle) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Elternbeitragsbescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen sind rechtmäßig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Hagen im Jahr 2015 die Satzungen über
Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Elternbeitragsbescheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Elternbeitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hatte es sinngemäß ausgeführt, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines eher formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab den Berufungen der Stadt Hagen statt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Elternbeitragsbescheide ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig seien. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe. Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 26406
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