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Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen stellt keinen (erlaubnisfreien) Gemeingebrauch sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster in zwei Urteilen rechtsgrundsätzlich entschieden.
Die Kläger vermieten Bierbikes (mit Getränkeangebot) bzw. Partybikes (mit fakultativem Getränkeangebot) in Düsseldorf. Durch Ordnungsverfügung hatte ihnen die Stadt Düsseldorf (Beklagte) die Nutzung dieser Gefährte auf den öffentlichen Straßen in Düsseldorf untersagt.
Bei einem Bier- oder
Gegen die Ordnungsverfügung hatten die Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt. Ihre Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichtsgerichts Düsseldorf hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Vorsitzende des 11. Senats ausgeführt: Bier- oder Partybikes seien als auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2011
Quelle: ra-online, Oberverwaltungsgericht Münster (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12616
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