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Der Betrieb eines "Bier-Bikes" auf öffentlichen Straßen stellt kein Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendete sich die Klägerin gegen das Verbot, ohne
Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Berufungsurteil des OVG Münster vom 23.11.2010 - Az.: 11 A 2325/10 - war nicht zu beanstanden. Ein weitergehender revisionsrechtlicher Klärungsbedarf lag nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Gebrauch von Straßen gemäß § 14 Abs. 1 StrWG NRW jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist (Gemeingebrauch). Nach Absatz 3 liegt jedoch kein
Ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist nach richtiger Auffassung des Berufungsgerichtes allein nach objektiven Merkmalen zu bestimmen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Eine verkehrsfremde Benutzung liegt vor, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters das Verkehrs- bzw. Fortbewegungsmittel nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe. Ein solcher auf äußerliche erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14470
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