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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.08.2012
3 B 8.12 -

Betrieb von "Bier-Bikes" bedarf einer Genehmigung

Eventcharakter steht im Vordergrund

Der Betrieb eines "Bier-Bikes" auf öffentlichen Straßen stellt kein Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich die Klägerin gegen das Verbot, ohne Sondernutzungserlaubnis "Bier-Bikes" auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu benutzen. Die Klägerin vermietete vierrädrige Fahrzeuge mit einer Länge von etwa 5,30 m, einer Breite von ca. 2,30 m und einer Höhe von rund 2,70 m. Diese waren mit einem Bierfass, einer Zapf- und Musikanlage ausgestattet. Ein solches "Bier-Bike" bietet Platz für 16 Personen, welches durch Pedale angetrieben wird. Gelenkt und gebremst wurde es von einem von der Klägerin gestellten Fahrer. Die Beklagte untersagte die Nutzung, da ihrer Meinung nach eine Sondernutzung vorliege. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Daraufhin erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil.

Beschwerde erfolglos

Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Das Berufungsurteil des OVG Münster vom 23.11.2010 - Az.: 11 A 2325/10 - war nicht zu beanstanden. Ein weitergehender revisionsrechtlicher Klärungsbedarf lag nicht vor.

Kein Gemeingebrauch, sondern Sondergebrauch

Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass der Gebrauch von Straßen gemäß § 14 Abs. 1 StrWG NRW jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet ist (Gemeingebrauch). Nach Absatz 3 liegt jedoch kein Gemeingebrauch vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr benutzt wird. Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die Straßennutzung über den Gemeingebrauch hinaus. Vorliegend lag nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes eine straßenrechtliche Sondernutzung vor. Die überwiegende Zweckbestimmung der von der Klägerin vermieteten "Bier-Bikes" war das Durchführen von Feiern, Partys und ähnlichen Veranstaltungen auf der Straße. Der Eventcharakter stand damit gegenüber der Ortsveränderung im Vordergrund. Dass die Bikes auch Beförderungszwecken dienten, reichte für die Annahme eines Gemeingebrauchs nicht aus.

Subjektive Beweggründe sind unbeachtlich

Ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, ist nach richtiger Auffassung des Berufungsgerichtes allein nach objektiven Merkmalen zu bestimmen, so das Bundesverwaltungsgericht weiter. Eine verkehrsfremde Benutzung liegt vor, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters das Verkehrs- bzw. Fortbewegungsmittel nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels habe. Ein solcher auf äußerliche erkennbare Merkmale und deren Bewertung durch einen objektiven Beobachter abstellender Ansatz ist schon deshalb geboten, um möglichen Schutzbehauptungen des Nutzers in Bezug auf seine Motivation keinen Raum zu geben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

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