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Wird eine Waffen in einem Karton mittels DHL versendet, ohne dass auf den Inhalt hingewiesen wird, so begründet dies eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, welche den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtfertigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2022 widerrief die zuständige Behörde mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse, weil der Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine halbautomatische Büchse zerlegt in einem Karton durch DHL an einem gewerblichen Waffenhändler versandt hatte. Die Einzelteile lagen lose und mit ein wenig zerknülltem Zeitungs- und Backpapier im Karton. Das Paket wurde beim
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, da es an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers fehle.
Der Waffenbesitzer habe nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen § 34 Abs. 1 WaffG verstoßen. Zwar sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33032
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