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Wurde einem Autofahrer wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,55 Promille durch ein Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen, so muss die zuständige Behörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer im Mai 2010 durch ein Urteil eines Amtsgerichts die
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde des Autofahrers zurück. Die Behörde sei verpflichtet gewesen vor
Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV sei die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, so das Oberverwaltungsgericht weiter, wenn die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19135
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