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Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 21.07.2014
W 6 E 14.606 -

Gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt rechtfertigt keine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Erfordernis der wiederholten Trunkenheitsfahrt oder einmalige Trunkenheitsfahrt mit BAK von 1,6 Promille

Hat ein Amtsgericht einem Autofahrer die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille entzogen, so rechtfertigt dies im Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis allein nicht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Vielmehr muss entweder eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille vorliegen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 wurde einem Autofahrer von einem Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich gegen ihn eine Sperre für die Dauer von acht Monaten verhängt. Hintergrund dessen war eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille. Nach Ablauf der Sperrzeit beantragte der Autofahrer die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde verlangte jedoch zunächst gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 d) der Fahrerlaubnisbehörde (FeV) die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dies hielt der Autofahrer jedoch für unzulässig. Er beantragte daher im Eilverfahren die vorläufige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestand

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied, dass dem Autofahrer ein Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zustand. Es sei unzulässig allein wegen einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,1 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Andernfalls würde dies zu einem Wertungswiderspruch zu den § 13 Satz 1 Nr. 2 b) und c) FeV führen. Danach könne nur eine wiederholte Trunkenheitsfahrt oder eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von mindestens 1,6 Promille die Einholung eines Gutachtens rechtfertigen. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn man die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt von 1,1 Promille als ausreichend für die Anordnung eines Gutachtens erachtet.

Keine vorläufige Wiedererteilung wegen fehlender Eilbedürftigkeit

Das Verwaltungsgericht erteilte dem Autofahrer aber dennoch nicht vorläufig die Fahrerlaubnis. Denn seiner Ansicht nach habe es an der Eilbedürftigkeit gefehlt. Soweit er anführte, dass er dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da andernfalls seine berufliche Existenz gefährdet sei, war das Gericht davon nicht überzeugt. Denn der Autofahrer sei offensichtlich in der Sperrzeit auch ohne die Fahrerlaubnis zurechtgekommen. Seine berufliche Existenz sei in dieser Zeit nicht gefährdet gewesen. Es sei nicht plausibel gewesen, dass sich die Situation nach Ablauf der Sperrzeit unzumutbar geändert hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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