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Geht von einer Hundehaltung eine erhebliche Lärmbelästigung durch das Hundegebell aus, so kann die Ordnungsbehörde anordnen, dass die Hunde nachts und an Sonn- und Feiertagen in geschlossenen Gebäuden gehalten werden. Diese Maßnahme ist angesichts des ordnungswidrigen Verhaltens des Hundehalters zulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es durch die Haltung von sechs Hunden auf dem Grundstück eines Hundehalters zu einer massiven Lärmbelästigung der Nachbarschaft. Die Hunde bellten häufig und langanhaltend unter anderem in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete daher an, dass die Hunde an Sonn- und Feiertagen ganztägig und im Übrigen in der Zeit von 22 bis 7 Uhr mit Ausnahme kurzzeitiger Auslaufzeiten in geschlossenen Gebäuden zu halten sind. Der Hundehalter hielt eine solche Anordnung für unzulässig und erhob Klage.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied gegen den Hundehalter. Die Anordnung der Ordnungsbehörde sei rechtmäßig gewesen. Denn gehen von einer
Das Oberverwaltungsgericht führte weiter aus, dass das von den Hunden ausgehende Gebell über das übliche und zumutbare Maß hinausgegangen und in einem Wohngebiet nicht als ortsüblich zu bezeichnen gewesen sei. Häufiges übermäßig lautes und lang anhaltendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsrecht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16559
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