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Ein Polizeibeamter, dessen Gleitsichtbrille bei einem Dienstunfall verloren gegangen ist, kann von seinem Dienstherrn zwar Schadensersatz verlangen, jedoch nur in begrenzter, sich am medizinisch Notwendigen orientierender Höhe. Die entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein
Hiergegen hatte der Kläger nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er geltend machte, auf seine
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz jedoch erfolglos. Die Entscheidung über die Bewilligung von Schadensersatz für bei Dienstunfällen erlittene Sachschäden des Beamten stehe sowohl dem Grund wie auch der Höhe nach im Ermessen des Dienstherrn. Da der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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