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Einem Beamten, der die Anzeichen einer durch einen Dienstunfall ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist als Dienstunfallfolge seinem Dienstherrn meldet, kann ein Unfallruhegehalt nicht mehr gewährt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der 1957 geborene Polizeibeamte des zugrunde liegenden Streitfalls wurde 1983 bei der Festnahme einer Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen und erlitt hierbei eine Nasenbeinfraktur, ein Hämatom und eine Riss-Quetschwunde an der Oberlippe sowie eine Schwellung des Nasenrückens. Die zuständige Stelle erkannte das Ereignis als
Die Klage hatte keinen Erfolg. Unfälle, so das Verwaltungsgericht Koblenz, rechtfertigten nach den einschlägigen Bestimmungen nur dann die Gewährung eines Unfallruhegehalts, wenn das Ereignis innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten gemeldet worden sei. Nach Ablauf dieser Frist komme eine Unfallfürsorge nur in Betracht, wenn seit dem Unfall noch keine zehn Jahre vergangen seien und der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 13798
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