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Ein Beamter, der auf seinem Weg zum Dienst von einer Zecke gebissen wird, hat keinen Anspruch darauf, dass der Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines Polizeibeamten zugrunde, der den Weg zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle mit dem Fahrrad zurücklegte und dabei ein Waldstück durchquerte. Unmittelbar nachdem er die Dienststelle erreicht hatte, stellte er im Bereich des unteren Rippenbogens eine festgebissene Zecke fest, die er von einem Arzt entfernen ließ. Der Beamte begehrte vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall.
Die Richter der 1. Kammer lehnten sein Begehren mit der Begründung ab, es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Zurücklegen des Dienstweges für den Zeckenbiss ursächlich gewesen sei. Dafür, dass die Zecke erst bei der Fahrt durch den Wald an den Körper bzw. die Kleidung des Klägers gelangt sei, habe dieser nicht den erforderlichen Nachweis erbringen können. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheine es ebenso gut möglich, dass die Zecke bereits vor Antritt der Fahrt an den Körper des Klägers geraten sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2006
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 2778
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