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Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 30.05.2012
1 Bs 44/12 -

Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige vorläufig nicht möglich

Allgemeine Altersgrenze soll Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorbeugen

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass Angehörige der freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, vorläufig keinen Anspruch darauf haben, weiter im aktiven Dienst zu bleiben.

Nach § 13 des Hamburgischen Feuerwehrgesetzes (HmbFeuerwG) dürfen Angehörige einer Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, keinen aktiven Feuerwehrdienst mehr leisten. Der 60 Jahre alte Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und wurde 2007 für sechs Jahre zum Wehrführer-Stellvertreter berufen. Seinen Antrag auf Verlängerung der aktiven Dienstzeit lehnte die Behörde für Inneres ab. Das Verwaltungsgericht hatte seinen Antrag, vorläufig weiter in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv Dienst tun zu können, abgelehnt. Seine Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Richtlinie für Untersagung der Diskriminierung wegen Alters bei Ehrenämtern nicht anwendbar

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die gesetzliche Altersgrenze mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Die EU-Richtlinie 2000/78/EG und die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), die eine Benachteiligung wegen des Alters verböten, beträfen nur Ungleichbehandlungen in Beschäftigung und Beruf. Die Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr sei aber ein Ehrenamt (§ 11 HmbFeuerwG). Art. 21, 25 der EU-Charta, die eine Diskriminierung wegen Alters untersagten, seien nicht anwendbar.

Höchstaltersgrenze für ehrenamtliche Tätigkeit greift nicht in Grundrecht der Berufsfreiheit ein

Die Ungleichbehandlung zwischen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten und denen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, verletze den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht. Bei der Festsetzung von Altersgrenzen habe der Gesetzgeber einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, um die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr zu gewährleisten. Die unterschiedliche Behandlung sei sachlich vertretbar und verhältnismäßig. Die Tätigkeit im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr bei Brand- und Rettungseinsätzen erfordere besondere körperliche Fähigkeiten. Die Leistungsfähigkeit nehme im Alter stetig ab; eine allgemeine Altersgrenze sei geeignet, der Gefahr eines altersbedingten Versagens im Feuerwehreinsatz vorzubeugen. Dass in anderen Bundesländern teilweise höhere Altersgrenzen gelten bzw. ältere Feuerwehrleute ihre körperliche Leistungsfähigkeit individuell durch eine Gesundheitsprüfung nachweisen dürften, schränke den Gestaltungsspielraum des Hamburger Gesetzgebers nicht ein. Er habe sich gegen einen erhöhten Verwaltungsaufwand und die größere Unsicherheit individueller Gesundheitsprüfungen und für eine strikte Altersgrenze entscheiden dürfen. Zudem greife die Höchstaltersgrenze für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) des Antragstellers ein und führe nicht zu Gehaltseinbußen.

Unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Feuerwehrbeamten gerechtfertigt

Auch könne der Gesetzgeber Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und Feuerwehrbeamte, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, unterschiedlich behandeln. Letztere hätten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus zu verlängern. Für sie habe die Altersgrenze erhebliche wirtschaftliche Folgen; zudem seien sie durch EU-Regelungen und das AGG vor Alterdiskriminierung geschützt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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