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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.05.2011
4 ZB 11. 726 -

Fehlende charakterliche Eignung: Ausschluss von Freiwilliger Feuerwehr zulässig

Verhalten des Feuerwehrmanns lässt berechtigte Zweifel an Zuverlässigkeit aufkommen

Der Ausschluss eines Feuerwehrkommmandanten von der Freiwilligen Feuerwehr ist zulässig, wenn sein Verhalten den Kollegen gegenüber, z.B. durch ungerechtfertigte Beschuldigungen oder Beleidigungen deutliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufweist und das Vertrauensverhältnis durch das Verhalten nachhaltig zerstört wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein ehemaliger Feuerwehrkommandant in Niederbayern mit einer Klage gegen einen Bescheid der Gemeinde, mit dem er nach 40 Jahren Mitgliedschaft vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wegen zahlreicher Verfehlungen und mangelnder charakterlicher Eignung ausgeschlossen wurde.

Klage vor dem VG Regensburg erfolglos

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies mit seinem Urteil die Klage in erster Instanz ab und sah es als erwiesen an, dass der Kläger andere Feuerwehrleute zu Unrecht beschuldigt habe, Geld aus der Kasse entnommen zu haben. Ferner habe er Feuerwehrkameraden beleidigt, sie unter anderem als „DDR-Schlampe“ und „Lahmarsch“ bezeichnet sowie bei einem Gartenfest des Feuerwehrvereins einen Kameraden tätlich angegriffen. In mehreren Fällen habe er Weisungen des Kommandanten nicht befolgt.

Ausschluss vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt

Auch das vom Kläger vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos. In seinem Beschluss stellte das Gericht fest, dass der Ausschluss vom aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt sei. Der Verwaltungsgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass auch die 40jährige Mitgliedschaft des Klägers in der Freiwilligen Feuerwehr, seine Kommandantenstellung in den 80er Jahren und sein Fachwissen den Eignungsmangel nicht relativieren oder kompensieren könnten, der aus den festgestellten Vorfällen abzuleiten sei. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger meine, sich wegen etwaiger Verdienste in der Vergangenheit ein bestimmtes Verhalten „leisten“ zu können.

Erforderliches Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört

Für den Feuerwehrdienst ungeeignet sei derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln gebe, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen könnten. Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Das Verhalten des Klägers zerstöre dieses zwingend erforderliche Vertrauensverhältnis so nachhaltig, dass seine Nichteignung feststehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2011
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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