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Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 03.02.2009
1 A 21/07 -

Eltern müssen Kinder zur Schule schicken - Kein "Homeschooling"

Hausunterricht nur in besonderen Ausnahmefällen

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass Eltern keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen das sog. Homeschooling ermöglicht wird.

Im Land Bremen besteht, wie in den übrigen Bundesländern, die allgemeine Schulpflicht. Eine Befreiung kommt nach dem Schulgesetz nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Unter Berufung auf diese Vorschriften hatte die Schulbehörde es abgelehnt, den Eltern zweier 1996 und 1999 geborener Kinder zu ermöglichen, ihren Kindern Hausunterricht zu erteilen. Die Eltern sind mit ihrer Klage jetzt auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen erfolglos geblieben.

OVG: Schulpflicht ist rechtmäßig - Staat verfolgt Bildungs- und Erziehungsziele

Die allgemeine Schulpflicht ist, so das Oberverwaltungsgericht, mit höherrangigem Recht vereinbar. Mit ihr soll ein gleicher Bildungszugang für alle Schüler und Schülerinnen gewährleistet werden, darüber hinaus diene der allgemeine Schulbesuch der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass die von ihm verfolgten Bildungs- und Erziehungsziele durch einen allgemeinen Schulbesuch besser erreicht werden würden als durch die Erteilung von Hausunterricht, sei nicht fehlerhaft.

Kein Ausnahmefall - Keine Befreiung von der Schulpflicht

Ein besonderer Ausnahmefall, der eine Befreiung von der Schulpflicht rechtfertigen könne, sei im Falle der Kläger nicht gegeben. Solch eine Ausnahmesituation könne nur angenommen werden, wenn besonders gelagerte Lebensverhältnisse vorliegen würden. Das sei bei den Klägern nicht der Fall. Ihr persönlicher Standpunkt, sie seien besser als die Schule in der Lage, ihren Kindern Unterricht zu erteilen, begründe keinen besonderen Ausnahmefall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Bremen vom 03.02.2009

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