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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2008
2 Ss 335/08 -

Verletzung der Schulpflicht mehrerer Kinder stellt mehrere selbständige Straftaten dar

Anklage gegen Eltern wegen Schulpflichtentziehung muss neu verhandelt werden

Die Angeklagten sind Eltern von vier schulpflichtigen Kindern. Sie waren durch das Amtsgericht Eschwege im Mai 2007 wegen dauernder und hartnäckiger Entziehung ihrer Kinder von der Schulpflicht zu Geldstrafen verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht Kassel den Strafausspruch verschärft und die Angeklagten mit Urteil vom 18.06.2008 jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision der angeklagten Eltern hatte nunmehr Erfolg. Mit Beschluss vom 04.12.2008, der erst Ende Dezember zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar erfülle das Verhalten der Angeklagten den Straftatbestand von § 182 des Hessischen Schulgesetzes. Die Vorinstanzen hätten aber übersehen, dass die Schulpflicht jedes Kind höchstpersönlich treffe und die Entscheidung der angeklagten Eltern, eines ihrer Kinder der Schulpflicht zu entziehen, jeweils eine eigene selbstständige Straftat darstelle. Außerdem sei aus dem Blick geraten, dass die Schulpflichtentziehung nur bezüglich dreier der vier schulpflichtigen Kinder angeklagt worden sei. Da das Landgericht aber nur eine Strafe festgesetzt habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies bei der Strafzumessung zum Nachteil der Angeklagten verwertet worden sei.

Das Landgericht wird den Fall nach den Vorgaben des Oberlandesgerichts neu zu verhandeln und zu entscheiden haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 29.12.2008

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