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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2015
OVG 6 S 67.14 -

Presse hat keinen Anspruch auf Auskunft über Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages

Pressefreiheit kann kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Bundestagsmandats eingeräumt werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein Journalist keine Auskunft von der Bundes­tags­verwaltung über Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Journalist wissen wollen, ob und mit welchen Fragestellungen aus welchen Fraktionen sich die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages in den vergangenen zwei Jahren mit einem Verbotsverfahren gegen die NPD befasst haben und welchen Inhalt die betreffenden Ausarbeitungen haben.

Auskunftsanspruch stehen Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diesen Auskunftsanspruch verneint. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Auskunftsanspruch der Presse gegen Institutionen des Bundes nur unmittelbar auf die in Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes garantierte Pressefreiheit gestützt werden kann. Diesem Auskunftsanspruch stehen jedoch die Interessen des freien Bundestagsmandats entgegen. Die in Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützte Freiheit des Mandats erfasst auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses. Da die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages der Informationsbeschaffung des einzelnen Bundestagsabgeordneten dienen, nehmen sie teil an dem freien Mandat. Dass der Journalist nicht die Namen der Abgeordneten wissen möchte, die den Auftrag erteilt haben, sondern lediglich eine Zuordnung nach Fraktionen begehrt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aufgrund der Spezialisierung der einzelnen Abgeordneten auf bestimmte Themen werden Anfragen zu der hier fraglichen Thematik in der Regel nur von wenigen Fraktionsmitgliedern gestellt; diese sind deshalb durchaus identifizierbar. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich Abgeordnete möglicherweise nicht mehr unbefangen an die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wenden, wenn sie mit dem Bekanntwerden ihres Informationsbeschaffungsverhaltens rechnen müssten. Zwar wird auch die Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet, sondern kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang, etwa die Pressefreiheit, begrenzt werden. Es spricht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aber viel dafür, dass die insoweit erforderliche Abwägungsentscheidung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten bleiben muss. Unabhängig davon ist jedenfalls in dem hier entschiedenen Fall der Pressefreiheit kein Vorrang vor dem grundgesetzlichen Schutz des freien Mandats einzuräumen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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