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Die Flughafengesellschaft ist verpflichtet, einem Journalisten der Zeitung "Die Welt" in schriftlicher Form Auskunft darüber zu geben, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH über Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg informiert worden sind, in welcher Form dies geschah, welche Verzögerungen den Mitgliedern des Aufsichtsrats mitgeteilt wurden und welche Begründung für die Verzögerung jeweils gegeben wurde. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und hat damit eine Beschwerde der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen.
Der
Der Auffassung der Flughafengesellschaft, sie habe ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes), ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass sich öffentliche Unternehmen nicht auf diesen Grund für eine Auskunftverweigerung berufen können. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes Rechnung getragen, wonach eine
Auch dem Einwand der Flughafengesellschaft, eine Berichterstattung durch die
Es bestehe auch das für diese Anordnung im Eilverfahren erforderliche besondere Eilbedürfnis, denn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar, da der Berichterstattung wegen der Aktualität des Themas ein besonderer Nachrichtenwert zukomme.
Erfolglos blieb demgegenüber das weitergehende Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in Form der Überlassung von Kopien aller Unterlagen zu gewähren, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafengesellschaft seit 2011 zum Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg erhalten hätten, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeigten oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass presserechtliche Auskunftsansprüche sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17866
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