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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2014
OVG 6 S 48.13 -

Journalist hat Anspruch auf Auskunft über Informationen des Aufsichtsrates über Verzögerungen beim Bau des Flughafens BER

Antrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegen die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH teilweise erfolgreich

Die Flug­hafen­gesellschaft ist verpflichtet, einem Journalisten der Zeitung "Die Welt" in schriftlicher Form Auskunft darüber zu geben, wann die Mitglieder des Aufsichtsrats der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH über Verzögerungen bei dem Bau des Flughafens Berlin-Brandenburg informiert worden sind, in welcher Form dies geschah, welche Verzögerungen den Mitgliedern des Aufsichtsrats mitgeteilt wurden und welche Begründung für die Verzögerung jeweils gegeben wurde. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg und hat damit eine Beschwerde der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH gegen eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Cottbus zurückgewiesen.

Der Journalist konnte sein Begehren auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes stützen.

Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf Auskunftverweigerung berufen

Der Auffassung der Flughafengesellschaft, sie habe ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes), ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass sich öffentliche Unternehmen nicht auf diesen Grund für eine Auskunftverweigerung berufen können. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes Rechnung getragen, wonach eine Auskunft verweigert werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die danach erforderliche Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Interesse der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehe zu Lasten der Flughafengesellschaft aus. Die begehrten Auskünfte bezögen sich auf einzelne spezielle Fragen, an deren Bekanntwerden die Öffentlichkeit schon deshalb ein gesteigertes Interesse habe, weil die erheblichen Mehrkosten infolge der verzögerten Eröffnung des Flughafens letztlich in beträchtlichem Umfang von der Allgemeinheit über das Steueraufkommen zu tragen seien. Unmittelbar damit verknüpft sei das Interesse daran, die Ursachen und die (politisch) Verantwortlichen hierfür zu ermitteln. Die gesellschaftsrechtlichen Interessen der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung dieser Vorgänge müssten demgegenüber zurücktreten, zumal es sich um ein von der öffentlichen Hand getragenes Unternehmen handele.

Aufklärungsarbeit des Untersuchungsausschusses ist nicht mit eigenständiger Recherche und Berichterstattung durch die Presse identisch

Auch dem Einwand der Flughafengesellschaft, eine Berichterstattung durch die Presse sei nicht erforderlich, weil die Vorgänge durch den vom Abgeordnetenhaus des Landes Berlin eingerichteten Untersuchungsausschuss aufgearbeitet würden, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation trage der Bedeutung der Presse im demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend Rechnung. Die Aufklärungsarbeit, die der Untersuchungsausschuss leiste, sei mit einer eigenständigen Recherche und Berichterstattung durch die Presse nicht identisch. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen sei vielmehr gerade deshalb ein noch höheres Gewicht beizumessen, weil sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss mit diesen Fragen befasse. Hinzu komme, dass ein Bedürfnis bestehe, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses durch eine unabhängige Presseberichterstattung zu begleiten.

Berichterstattung kommt wegen Aktualität des Themas besonderer Nachrichtenwert zu

Es bestehe auch das für diese Anordnung im Eilverfahren erforderliche besondere Eilbedürfnis, denn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar, da der Berichterstattung wegen der Aktualität des Themas ein besonderer Nachrichtenwert zukomme.

Presserechtlicher Auskunftsansprüche bezieht sich grundsätzlich nur auf Beantwortung konkreter Fragen

Erfolglos blieb demgegenüber das weitergehende Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in Form der Überlassung von Kopien aller Unterlagen zu gewähren, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafengesellschaft seit 2011 zum Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg erhalten hätten, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeigten oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass presserechtliche Auskunftsansprüche sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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