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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2020
OVG 6 S 34/20 -

Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege bei Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung

Rechtmäßiger Widerruf gemäß § 20 Abs. 7 KitaG Bbg

Besteht der begründete Verdacht einer zumindest fahrlässigen Körperverletzung der Tagespflegeperson, so rechtfertigt dies den sofortigen Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 20 Abs. 7 KitaG Bbg. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des Verdachts einer Kindesmisshandlung wurde einer in Brandenburg tätigen Tagesmutter im März 2020 die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung entzogen. Der Verdacht stützte sich auf die Angaben der Eltern eines in der Einrichtung untergebrachten einjährigen Kleinkindes. Die Eltern hatten nach dem dritten Tag des Besuches ihres Kindes in der Kindertagespflege ein kleines Hämatom hinter einem Ohr des Kindes entdeckt. In den nächsten Tagen hatte das Kind an den Beinen und Armen weitere Hämatome. Zudem weinte es beim Anblick der Einrichtung. Nach den kinderärztlichen Feststellungen stammten die Hämatome von der Hand eines Erwachsenen. Die Tagesmutter stritt den Vorwurf pauschal ab und beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Potsdam.

Verwaltungsgericht wies Antrag auf Eilrechtsschutz zurück

Das Verwaltungsgericht Potsdam lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflegestelle sei seiner Auffassung nach rechtmäßig, da gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht einer zumindest fahrlässigen Körperverletzung durch die Tagesmutter vorliegen. Gegen diese Entscheidung legte die Tagesmutter Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Rechtmäßigkeit des Widerrufs

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Tagesmutter zurück. Der Widerruf der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 20 Abs. 7 KitaG Bbg sei rechtmäßig. Der Tagesmutter sei aufgrund der Umstände eine zumindest fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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