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Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2020
10 ME 199/20 -

Keine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege bei einmaliger unerlaubter Kinderbetreuung in privater Wohnung

Kinderbetreuung in anderen als genehmigten Räumlichkeiten stellt Pflichtverletzung dar

Betreut eine Tagespflegeperson die Kinder in der privaten Wohnung, obwohl diese Räumlichkeiten zur Kinderbetreuung nicht genehmigt sind, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Jedoch rechtfertigt der einmalige Verstoß keine Aufhebung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Tagesmutter im Juli 2020 mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Kindertagespflege entzogen. Hintergrund dessen war der Vorwurf, dass sie an mehreren Tagen die zu betreuenden Kinder entgegen der Genehmigung nicht in der Großtagespflegestelle betreut haben soll, sondern in ihrer Privatwohnung. Gegen die sofortige Entziehung der Erlaubnis richtete sich der Eilantrag der Tagesmutter.

Verwaltungsgericht wies Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Eilantrag zurück. Die wiederholte Betreuung der ihr anvertrauten Kinder in nicht genehmigten Räumen rechtfertige die sofortige Entziehung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Tagesmutter.

Oberverwaltungsgericht verneint Rechtmäßigkeit der Erlaubnisentziehung

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Tagesmutter und gab daher dem Eilantrag statt. Es hielt nur eine einmalige eine Betreuung der Tageskinder in der Privatwohnung der Tagesmutter für belegt. Vor diesem Hintergrund sei die Entziehung der Erlaubnis zur Kindertagespflege rechtswidrig. Zwar stelle die Betreuung der Tageskinder in anderen als den genehmigten Räumlichkeiten einen Verstoß gegen die aus der Tätigkeit als Tagespflegeperson folgenden Pflichten dar. Ein einmaliger Verstoß stelle aber noch keine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis rechtfertigen könne. Ein solcher Verstoß lasse nicht den Schluss auf mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Kindern zu.

Entzug der Tagespflegeerlaubnis bei wiederholten Verstößen

Zweifel an der Eignung einer Tagespflegeperson können jedoch dann begründet sein, so das Oberverwaltungsgericht, wenn sie sich wiederholt über die räumliche Beschränkung der ihr erteilten Tagespflegeerlaubnis hinwegsetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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