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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19.06.2020
7 L 295/20 -

Feststellung von Hämatomen eines Kleinkindes nach Besuch von Kinder­tages­pflege­stelle rechtfertigt sofortige Schließung der Einrichtung

Begründeter Verdacht einer Kindes­wohl­gefährdung

Weist ein Kleinkind nach dem Besuch der Kinder­tages­pflege­stelle Hämatome auf, so begründet dies den Verdacht einer Kindes­wohl­gefährdung. Dies rechtfertigt die sofortige Schließung der Einrichtung. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Frau im März 2020 die Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflege mit sofortiger Wirkung entzogen. Hintergrund dessen war der Verdacht einer Kindesmisshandlung. Der Verdacht stützte sich auf die Angaben der Eltern eines in der Einrichtung untergebrachten einjährigen Kleinkindes. Die Eltern hatten nach dem dritten Tag des Besuches ihres Kindes in der Kindertagespflege ein kleines Hämatom hinter einem Ohr des Kindes entdeckt. In den nächsten Tagen hatte das Kind an den Beinen und Armen weitere Hämatome. Zudem weinte es beim Anblick der Einrichtung. Ein von den Eltern eingeschalteter Kinderarzt war der Ansicht, dass die Hämatome durch einen Erwachsenen verursacht wurden. Dies wurde durch einen Krankenhaus-Arzt bestätigt. Die Frau beantragte Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht Potsdam. Sie wies die Vorwürfe pauschal zurück.

Rechtsmäßiger Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Kindertagespflegestelle

Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied gegen die Antragstellerin. Der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagespflegestelle sei rechtmäßig. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Hämatome des Kleinkindes in der Tagespflegestelle und jedenfalls teilweise durch die Antragstellerin zugefügt worden seien. Ihr sei eine zumindest fahrlässige Körperverletzung zur Last zu legen.

Gefahr des Kontrollverlustes

Eine Vielzahl von Elternbeschwerden haben belegt, so das Verwaltungsgericht, dass die Antragstellerin einen ruppigen Tonfall gegenüber den Tageskindern aufwies. Dass sich solche Umgangsformen, beispielsweise bei dem Versuch ein Kind auf dem Wickeltisch zu fixieren, in einem zu festen Zupacken fortsetzen können, liege nach lebensnaher Betrachtung nicht fern. Es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin in der täglichen Betreuung potentiell wiederkehrend in Situationen des Kontrollverlustes gerate, bei denen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)

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