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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2016
OVG 6 S 23.16 -

Bundestag hat Auskunftspflicht über Sachleistungskonsum von Bundestags­abgeordneten

Schutz personenbezogener Daten steht Auskunftsanspruch nicht entgegenstehen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtschutz­verfahren entschieden, dass der Deutsche Bundestag verpflichtet ist, einem Pressvertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Das Ober­verwaltungs­gericht bestätigte damit einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bundestagsabgeordneten haben die Möglichkeit, für einen Betrag von bis zu 12.000 Euro pro Jahr Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen. Zu diesem Zweck hat die Bundestagsverwaltung für alle Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet. Dem Antragsteller, einem Journalisten, hatte die Bundestagsverwaltung auf dessen Anfrage hin eine anonymisierte Liste über Abgeordnete, die im Jahr 2009 jeweils neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte bestellt und abgerechnet haben, zur Verfügung gestellt, nicht jedoch die Namen der Abgeordneten mitgeteilt.

Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums spricht für möglichen Missbrauch

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Auskunftsanspruch die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen, weil bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vorliegen, die die Bundestagsverwaltung nicht entkräftet hat. Einzelne Abgeordnete haben die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislaturperiode getätigt, obwohl bereits feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Teilweise spricht auch die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch. Ob der/die Abgeordnete selbst oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin für die Bestellungen verantwortlich ist, ist für den presserechtlichen Auskunftsanspruch unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der/die Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstreckt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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