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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012
OVG 12 B 34.10 und OVG 12 B 40.11 -

Journalist hat keinen Anspruch auf Informationszugang zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages

Bundestagsverwaltung muss keine Auskünfte über Anschaffungen von Montblanc-Schreibgeräten, Digitalkameras oder iPods geben

Ein Journalist/Redakteur eines großen Medienunternehmens hat keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen über die von Abgeordneten erworbenen Büroartikel sowie elektronischen Geräte (Digitalkameras, iPods). Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung bis zu einem Höchstbetrag von 12.000 Euro jährlich Gegenstände für ihren Büro- und Geschäftsbedarf zu kaufen und über die Verwaltung des Bundestages abzurechnen. Nachdem Ende des Jahres 2009 in der Presse über den Erwerb von hochwertigen Schreibgeräten berichtet worden war, beantragte der Kläger - ein Journalist/Redakteur eines großen Medienunternehmens - unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Zugang zu den Unterlagen der Bundestagsverwaltung über die Anschaffung von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras sowie Auskunft über den Erwerb von iPods.

Verwaltungsgericht verurteilt Bundestagsverwaltung zur erneuten Prüfung des Informationsverlangens

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht Berlin die Bundestagsverwaltung zur erneuten Prüfung des Informationsverlangens hinsichtlich der Schreibgeräte und der Digitalkameras verurteilt, weil die Bundestagsabgeordneten noch nicht zu einer möglichen Einwilligung in die Offenlegung dieser Informationen angehört worden waren. Hinsichtlich der iPods hatte es die Klage abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung hat die Anhörung im Verlauf des Berufungsverfahrens nachgeholt.

Informationsbegehren steht Schutz mandatsbezogener Informationen entgegen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in beiden Verfahren die Klagen abgewiesen. Die Bundestagsverwaltung könne sich nicht mit Erfolg auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und auf einen mit der Informationsbeschaffung verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen. Dem Informationsbegehren stehe jedoch der im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Ausschlussgrund des Schutzes mandatsbezogener Informationen entgegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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