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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.03.2016
BVerwG 6 C 65.14 und BVerwG 66.14 -

Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen

Bundes­tags­abgeordnete haben berechtigtes Interesse an Vertraulichkeit von Informationen zur Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen Pressevertreter auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs von der Verwaltung des Deutschen Bundestages Auskunft darüber erhalten können, welche Bundes­tags­abgeordneten welche Anschaffungen über die ihnen zustehende Pauschale für Büro- und Geschäftsbedarf abgerechnet haben.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12.000 Euro jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet.

Journalist fordert Auskunft über Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten, Digitalkameras und IiPods

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Redakteur einer Tageszeitung. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen (Verfahren BVerwG 6 C 65.14). Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen (Verfahren BVerwG 6 C 66.14).

Auf presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützte Klage in den Vorinstanzen erfolglos

Nach Verweigerung der begehrten Auskünfte hat der Kläger Klage erhoben, die in den Vorinstanzen auch insoweit erfolglos geblieben ist, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt war.

Konkrete Anhaltspunkte für missbräuchliche Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale im vorliegenden Fall nicht erkennbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen des Klägers zurückgewiesen. Die Bundestagsabgeordneten haben ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn - namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben - konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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