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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2006
OVG 5 S 10.06 -

Rodeo-Veranstaltung kann mit den Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" stattfinden

Bei der am 26. und 27. August 2006 in Templin stattfindenden Rodeo-Veranstaltung dürfen sowohl die Disziplinen „Wild Horse Race“ und „Bullenreiten“ durchgeführt, als auch bei den Disziplinen „Bareback Ridung“ und „Saddle Bronc Riding“ Flankengurte benutzt werden. Die Beschwerde des Veranstalters gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam hatte in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg.

Der Veranstalter ist im Besitz einer ihm von der zuständigen Behörde in Meißen erteilten, bis Ende 2006 gültigen allgemeinen Erlaubnis zur Durchführung solcher Veranstaltungen, und zwar auch unter Benutzung gepolsterter Flankengurte. Im Hinblick hierauf hätte der Landrat des Landkreises Uckermark nicht aus allgemeinen, von der Erlaubnisbehörde bereits berücksichtigten Erwägungen Auflagen erteilen dürfen. Jedenfalls aber wären die erteilten Auflagen nur unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für tierschutzrechtliche Verstöße, die nicht bereits in der allgemein erteilten Erlaubnis berücksichtigt sind, zulässig gewesen. Daran fehlte es hier nach der Auffassung des 5. Senats.

Vorinstanz:

VG Potsdam, Beschl. v. 25.08.2006, Az. 3 L 519/06

Zur Frage der Veranstalterhaftung beim Rodeo siehe LG Coburg: Zur Haftung beim Betrieb eines Rodeospiels, wenn sich ein Teilnehmer beim Sturz verletzt

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/2006 des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.08.2006

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