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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 25.08.2006
3 L 519/06 -

Rodeo-Veranstalter unterliegt mit Eilantrag gegen tierschutzrechtliche Auflagen

Kein "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" sowie keine Flankengurte beim "Bareback Riding" und "Saddle Bronc Riding"

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Eilantrag eines Betreibers von Rodeo-Veranstaltungen zurückgewiesen. Mit dem Antrag wendet sich der Antragsteller gegen Auflagen in der ihm durch den Landrat des Landkreises Uckermark erteilten Genehmigung für die am 26. und 27. August 2006 in Templin stattfindende Rodeo-Veranstaltung.

Mit den Auflagen wurde ihm verboten, die Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" durchzuführen sowie bei den Disziplinen "Bareback Riding" und "Saddle Bronc Riding" einen Flankengurt zu benutzen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Gutachten davon auszugehen sei, dass die verbotenen Disziplinen "Wild Horse Race" und "Bullenreiten" sowie die Verwendung von Flankengurten gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen. Den Tieren würden durch diese Formen der Zurschaustellung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, was nach dem Tierschutzgesetz verboten sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Veranstalter Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Potsdam vom 25.08.2006

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