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Der Eigentümer eines als Zweitwohnung genutzten Hauses darf dieses während des zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten. Ein Verstoß gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot liegt darin nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verfügte neben einer Mietwohnung in einem Berliner Ortsteil, über eine
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die zeitweise Vermietung der
Das Zweckentfremdungsverbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung, so das Oberverwaltungsgericht. Dieser Schutzzweck rechtfertige es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser Zeit als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (zt/GE 2020, 1327/rb)
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Dokument-Nr. 29553
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