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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2021
12 ZB 19.369 -

Zeitweise Vermietung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit stellt genehmigungsfähige Zweckentfremdung dar

Vorliegen einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung nicht Voraussetzung

Die zweitweise Vermietung der Wohnung während der beruflichen Abwesenheit stellt eine genehmigungsfähige Zweckentfremdung dar. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung beim Wohnungsinhaber ist nicht erforderlich. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Stewardess war Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Maisonette-Wohnung in München. Während ihrer beruflichen Abwesenheit vermietete sie die Wohnung über airbnb. Im Jahr 2016 vermietete sich die Wohnung an 93 Tagen, im Jahr 2017 an 58 Tagen. Nachdem die Stadt München davon erfuhr, ordnete sie im Juli 2017 die unverzügliche Beendigung der Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdbeherbergung an, soweit die Wohnung für einen Zeitraum von mehr als acht Wochen im Jahr vermietet wird. Gegen den Bescheid erhob die Wohnungseigentümerin Klage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Zweckentfremdung nicht genehmigungsfähig, da der Klägerin durch die untersagte Vermietung keine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz drohe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Verwaltungsgerichtshof bejaht Genehmigungsfähigkeit der Zweckentfremdung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Zweckentfremdung sei genehmigungsfähig. Denn die schutzwürdigen Belange der Klägerin überwiegen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraums deutlich. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Wohnraums bestehe nicht. Denn die Wohnung werde zumindest zeitweise von der Klägerin als Heimstadt im Alltag genutzt. Es liege damit keine dauerhafte Umwandlung von eigengenutzten Wohnraum in eine gewerbliche Fremdbeherbergung vor. Dem Wohnungsmarkt gehe kein Wohnraum verloren, der ansonsten zum Dauerwohnen zur Verfügung stünde.

Keine Erhaltung von Wohnraum

Die Befolgung der Verfügung der Beklagten führe allein dazu, so der Verwaltungsgerichtshof, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus leer stünde. Die Zielsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes, nämlich Wohnraum zu erhalten, werde damit nicht erreicht. Es liege somit eine unzulässige Beschränkung des Eigentumsgrundrechts der Klägerin vor.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2021
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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