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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008
OVG 11 B 9.07 -

Ehemalige Geisel muss zahlen - Staat kann Kosten für Hubschraubereinsatz aus Anlass einer Geiselbefreiung in Kolumbien zurückverlangen

Konsulargesetz sieht Ersatzpflicht vor

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland Kosten, die ihr anlässlich der Befreiung einer im Ausland in Geiselhaft genommen Deutschen nach dem Konsulargesetz erstattet verlangen kann.

Die Klägerin war 2003 während einer Trekkingtour in Kolumbien von Rebellen verschleppt worden. Aus Anlass ihrer Befreiung entstandene Kosten für einen Hubschraubereinsatz in Höhe von ca. 12.600 € hatte das Auswärtige Amt gegenüber der Klägerin geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht hat das den Kostenbescheid aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und die Klage abgewiesen; die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

§ 5 Abs. 5 S. 1 KonsG und Auslandskostengesetz stellen Anspruchsgrundlage des Staates dar

Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 KonsG sollen die Konsularbeamten Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. Der Empfänger ist nach § 5 Abs. 5 S. 1 KonsG zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Entgegen dem Verwaltungsgericht hat der Senat in dieser weit gefassten Regelung eine hinreichende Grundlage für die Geltendmachung des hier in Rede stehenden Auslagenersatzes gesehen. Die Norm sei nicht auf Hilfeleistungen in rein wirtschaftlichen Notfällen beschränkt. Hiernach bestehe nach der Verweisung des Konsulargesetzes auf das Auslandskostengesetz jedenfalls mit Letzterem eine hinreichende Grundlage den Auslagenanspruch durch einen Leistungsbescheid geltend zu machen.

der Leitsatz

Eine konsularische Hilfe i.S.d § 5 Abs. 1 Satz 1 KG auslösende Notlage muss nicht zwingend finanzieller Natur sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 21.02.2008

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