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Geiseln müssen die Kosten ihrer Befreiung grundsätzlich erstatten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin war im September 2003 auf einer Trekkingtour in Kolumbien - gemeinsam mit anderen Teilnehmern einer mehrköpfigen Reisegruppe unterschiedlicher Nationalitäten - von einer Rebellengruppe entführt worden. Nach intensiven Bemühungen des Auswärtigen Amtes, der Deutschen Botschaft in Bogota, kolumbianischer Behörden sowie verschiedener anderer internationaler Organisationen wurde die Klägerin Ende November 2003 - gemeinsam mit einer spanischen Geisel - freigelassen. Wie von den Entführern gefordert, wurden die Klägerin und die spanische Geisel von einem zivilen
Anfang 2004 forderte die beklagte Bundesrepublik Deutschland die Klägerin zur
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Klägerin sei durch die Zusage der anteiligen Kostenübernahme eine konsularische Hilfe zur Behebung einer Notlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 KG geleistet worden. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 KG sei der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Unter Auslagen seien dabei nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die - wie hier die
Die Entscheidung über die Rückforderung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des BVerwG vom 28.05.2009
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Dokument-Nr. 7925
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