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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2022
OVG 10 S 3/22 -

Verbot des Führens der Dienstgeschäfte gegenüber Polzisten wegen Zeigens des Hitlergrußes

Gefahr eines Ansehensverlustes der Polizei

Zeigt ein Polizist den Hitlergruß, so rechtfertigt dies ein sofortiges Verbot des Führens der Dienstgeschäfte. In einem solchen Fall besteht die Gefahr eines Ansehensverlust der Polizei in der Öffentlichkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 wurde gegenüber einem Polizeibeamten bei der Polizei des Deutschen Bundestages ein Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Hintergrund dessen war der Vorwurf, dass er im Jahr 2016 im Pausenraum im Reichstagsgebäude den Hitlergruß gezeigt, die Hacken zusammengeschlagen und die Radiostimme Adolf Hitlers imitiert habe. Gegen das Verbot wehrte sich der Polizist mit einem Eilantrag.

Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwaltungsgericht Berlin lehnte den Eilantrag ab. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei rechtmäßig. Es bestehe die erhebliche Gefahr eines Ansehensverlustes der Polizei des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit. Das Verbot diene der Gefahrenabwehr, habe vorläufigen Charakter und eröffne dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interesse Ermittlungen anzustellen und eine Entscheidungsgrundlage zu gewinnen. Es sei daher nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Polizisten.

Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit des Verbots

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Polizisten zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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