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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2014
OVG 1 B 24,13 u. OVG 1 B 25.13 -

Gebührenerhebung nach der Polizei­benutzungs­gebühren­ordnung für das Abschleppen von Fahrzeugen nicht zu beanstanden

Umsetzung eines PKW durch die Polizei stellt Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Polizei" im Rechtssinne dar

Die Erhebung von Gebühren für die von der Polizei oder von Mitarbeitern des Ordnungsamtes angeordnete Umsetzung eines PKW kann auch weiterhin auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen gestützt werden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg und hob damit zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf.

Im zugrunde liegenden Fall waren Fahrzeuge auf Betreiben der Polizei bzw. von Mitarbeitern des Ordnungsamtes umgesetzt worden, weil diese im Bereich eines mobilen Halteverbotsschildes gestanden hätten; dafür waren Gebühren in Höhe von 129 bzw. 138 Euro erhoben worden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Gebührenbescheide aufgehoben, weil die mit Umsetzungen befassten Stellen der Berliner Polizei keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes über Gebühren und Beiträge seien.

OVG: Keine Bedenken gegen Höhe der erhobenen Gebühren

Das Oberverwaltungsgericht ist den Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die seit 1965 geltenden Bestimmungen der Polizeibenutzungsgebührenordnung nicht gefolgt. Die Umsetzung eines PKW durch die Polizei stelle eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Polizei" im Rechtssinne dar, weil es dafür ausreiche, dass dem Halter des umgesetzten PKW die Leistung der Einrichtung zugutekomme. Dies sei der Fall, weil es Sache des PKW-Halters sei, den Verkehrsverstoß zu beenden und seinen Wagen etwa aus dem Halteverbot zu entfernen; indem die Polizei dies für ihn erledige, komme ihm das zugute. Dass dies nicht kostenlos erfolge, ändere daran nichts. Der Gesetzgeber des Landes Berlin habe mit seinem Gebührentatbestand auch Fälle der vorliegenden Art erfassen wollen und die jahrzehntelange, auf die Polizeibenutzungsgebührenordnung gestützte Praxis der Berliner Behörden jedenfalls gebilligt. Bedenken gegen die Höhe der erhobenen Gebühren bestünden ebenfalls nicht.

Rückweisung der Sache zur weiteren Verhandlung an das Verwaltungsgericht

Da in den beiden entschiedenen Fällen noch kein Beweis darüber erhoben worden war, ob die mobilen Haltverbotsschilder in den Tagen vor den Umsetzungen rechtzeitig aufgestellt worden waren, hat das Oberverwaltungsgericht die Verfahren unter Aufhebung der Urteile vom 19. Juni 2013 zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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