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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011
3 S 101.11 , 3 S 102.11 , 3 S 118.11 -

OVG Berlin-Brandenburg: Neuer gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin Mitte rechtswidrig

Schulweg für Schulanfänger darf nur rund 1.000 Meter betragen

Die Zusammenlegung von acht Grundschulen zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich im Bezirk Mitte und daraus entstehende Schulwege von mehr als vier Kilometer für Schulanfänger, ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und wies die hiergegen gerichteten Beschwerden des Bezirks Mitte zurück.

Dem Berliner Schulgesetz zufolge dürfen Grundschulen nur zusammengelegt werden, wenn innerhalb des so geschaffenen gemeinsamen Einschulungsbereichs für jeden dort wohnenden Schulanfänger ein altersangemessener Schulweg zu jeder der für ihn nunmehr zuständigen Grundschulen besteht. Diesen Grundsatz hat der Bezirk Mitte nicht hinreichend beachtet. So muss z.B. ein in der Ramlerstraße wohnender Schulanfänger zu der für ihn nunmehr auch zuständigen Guts-Muths-Grundschule in der Singerstraße einen Weg von mehr als 4500 Meter zurücklegen. Das ist - auch im Hinblick auf Alter der Berliner Schulanfänger, die zum Teil bereits mit 5 Jahren eingeschult werden - nicht zumutbar.

Länge der Schulwege für Schulanfänger deutlich unangemessen

Da die Länge der Schulwege im gemeinsamen Einschulungsbereich Mitte zum Teil deutlich über dem liegt, was für einen Schulanfänger noch als altersangemessen anzusehen ist, brauchte sich das Oberverwaltungsgericht nicht zu der von dem Verwaltungsgericht festgelegten Obergrenze von rund 1000 Metern zu äußern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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