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Wenn es einem Schüler zumutbar ist, zu Fuß zur Schule zu gehen, dann können seine Eltern eine kostenlose Busfahrkarte für ihn grundsätzlich nicht mit dem Hinweis verlangen, mit dem Fahrrad sei der Weg zu gefährlich. Die Risiken des Fahrrad-Weges sind in diesen Fällen nur zu berücksichtigen, wenn der Träger der Schülerbeförderung das in seiner Satzung ausdrücklich so geregelt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden. Dabei hat es bekräftigt, dass die maßgeblichen Entfernungs- und Zumutbarkeitsregelungen in der Wolfsburger Schülerbeförderungs-Satzung rechtmäßig sind.
Die Eltern eines Sechstklässlers wollten mit ihrer Klage erreichen, dass die Stadt Wolfsburg ihrem Sohn die Busfahrkarte für den ca. 2900 Meter langen Schulweg zwischen dem Wolfsburger Stadtteil Sülfeld und dem Gymnasium in Fallersleben zahlt. Sie machten vor allem geltend, mit dem Fahrrad sei der Weg viel zu gefährlich; ihr Sohn müsse dann nämlich mehrere hundert Meter ohne Radweg an einer vielbefahrenen Straße entlangfahren. Daraus lässt sich nach der Entscheidung des Gerichts jedoch kein Rechtsanspruch gegen die Stadt auf kostenfreie Schülerbeförderung herleiten. Nach der Satzung der Stadt Wolfsburg komme es nur darauf an, ob dem Schüler ein zumutbarer Fußweg zur Verfügung stehe. Dies dürfe die Stadt auch nach dem Schulgesetz so regeln.
Außerdem bekräftigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Mindestentfernungs-Regelung in der Wolfsburger Satzung und verwies dazu auf seine ständige Rechtsprechung. Unter Berücksichtigung der körperlichen Belastbarkeit gesunder Kinder dieser Altersstufen sei es mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar, dass Schüler der Klassen 5 bis 10 kostenlose Busfahrkarten grundsätzlich erst ab einem Schulweg von 3000 Metern (einfache Strecke) erhalten. Dies könne zwar auch zur Folge haben, dass Schüler aus demselben Ort unterschiedlich behandelt werden und Schüler mit einem nur geringfügig kürzeren Schulweg keine kostenlose Fahrkarte erhalten. Die "Pauschalierung" sei aber mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar. Die Stadt dürfe sich dazu auf das legitime Ziel berufen, die öffentlichen Mittel möglichst sparsam zu verwenden.
Rechtlich in Ordnung ist nach dem Urteil auch, dass die Schüler die kostenfreien Busfahrkarten nach den Regelungen der Stadt aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands in der Freizeit und am Wochenende benutzen dürfen.
Schließlich bekräftigte das Gericht, dass Wolfsburger Eltern eine kostenfreie Busfahrkarte auch bei einem bis zu 3000 Meter langen Schulweg für ihr Kind verlangen können, wenn der Fußweg besonders gefährlich ist. Dafür reiche aber nicht aus, dass das Kind auf dem Schulweg den bei einer Teilnahme am Straßenverkehr üblichen Risiken ausgesetzt ist. Erforderlich sei vielmehr, dass nach den konkreten, objektiven Umständen ein überdurchschnittlich hohes Schadensrisiko bestehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Schulwegkommission der Stadt habe sich bei der Schulwegplanung den von dem Schüler zurückzulegenden Fußweg angesehen und in nachvollziehbarer Weise als sicher eingestuft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 31.03.2008
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Dokument-Nr. 5826
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