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In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist 12 Jahre alt und besucht im Zuständigkeitsbereich des beklagten Rhein-Hunsrück-Kreises die
Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von der Klägerin vorgebrachten Punkte nicht ausreichten, um anzunehmen, es handele sich um einen besonders gefährlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11788
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