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Auch wer unter Durchfall leidet, muss sich grundsätzlich an bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Zumindest muss der Betroffene aber, bevor er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, prüfen, ob ein Halten am Seitenstreifen möglich ist, um seine Notdurft zu verrichten. Dies hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall litt ein Autofahrer unter einer Durchfallerkrankung. Schnellstmöglich wollte er den nächsten Parkplatz erreichen, um dort seinem Stuhldrang nachgeben zu können. Wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit außerorts um 50 km/h wurde er vom Amtsgericht Grünstadt zu einer
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Amtsgerichtsurteil halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht müsse bestimmt werden, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle (Regelfall) in einem solche Maße abweiche, dass ein
Es müsse geprüft werden, ob der Betroffene sich nicht auch auf andere Weise aus seiner Notlage hätte helfen können als durch die erwiesene Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Insofern bedürfe es weiterer Feststellungen darüber, ob es dem Betroffenen nicht möglich war, seiner Notlage dadurch zu begegnen, dass er mit seinem Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der Autobahn angehalten hätte, um sich dort - hinter seinem PKW vor zudringlichen Blicken geschützt - seiner Notdurft zu entledigen. Sofern diese Möglichkeit bestanden habe, könne sich der vom Betroffenen gewählte Weg unter Umständen doch wiederum als Regelfall eines groben Verstoßes mit der Folge des Fahrverbots erweisen.
Das Oberlandesgericht verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2011
Quelle: ra-online, Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (vt/pt)
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