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Schreibt ein Erblasser auf einen Briefumschlag "Meine Erben sind nicht würdig, meine Grundstücke zu besitzen", so spricht dies gegen einen Testierwillen. Denn es bleibt unklar, ob nicht nur eine Unmutsäußerung vorliegt und wer stattdessen erben soll. Wird ein Testament in einer unüblichen Form abgefasst, so sind strenge Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens zu stellen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Erblasser im Juli 2014 verstarb, beanspruchten seine beiden einzigen und aus erster Ehe stammenden Kinder das Erbe. Die erste Ehefrau war bereits zuvor vestorben. Es gab jedoch Zweifel am Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, da ein
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kinder und hob daher die Entscheidung des Nachlassgerichtes auf. Die
Aus dem Text auf dem
Das Oberlandesgericht verwies zudem darauf, dass zwar die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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