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Damit ein Testament wirksam ist, muss es den üblichen Gepflogenheiten einer solchen Urkunde entsprechen. Demnach sollte es mit der Überschrift "Testament" oder "letzter Wille" gekennzeichnet sein und durch vollständige Unterschrift des Erblassers bestätigt werden. Andernfalls entfaltet das Dokument wegen Formunwirksamkeit keine Rechtswirkung. Dies entschied das Oberlandesgericht München.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar ein gemeinsames
Die Ehefrau sah sich jedoch als Alleinerbin und forderte, den Erbschein wieder einzuziehen. In ihrer Begründung bezog sie sich auf eine handschriftliche Notiz des Verstorbenen, der darin seiner Frau aufträgt, nicht näher benannte Unterlagen an den Notar zu überreichen, damit man ihr den Erbschein ausstelle.
Der Zettel hat ein Format von 7,5 cm x 10,5 cm auf dem der Erblasser folgendes handschriftlich niedergelegt hat:
Liebe (Vorname der Beteiligten)
Gib diese Unterlagen nach meinem Tode an den Notar, damit der Erbschein für Dich ausgestellt werden kann. Aufgrund dass der Längerlebende das
In Liebe Dein
(Vorname, Nachname des Erblassers), 30.3.2005
Die Ehefrau behauptete später, bei diesen Unterlagen handele es sich um zwei Testamente, die von beiden Ehepartnern unterschrieben gewesen wären und den jeweils länger lebenden Ehepartner als Alleinerben einsetzten. Sie habe jedoch nach Eingang des gerichtlichen Hinweises über die Unwirksamkeit des gemeinsamen Testaments diese beiden weiteren Testamente vernichtet. Die vorgelegte Notiz habe sie erst hinterher entdeckt. In diesem mit Vor- und Nachnamen ihres Mannes unterschriebenen Schriftstück und dem Verweis auf "die Unterlagen", was sie als Hinweis auf die vernichteten Testamente auslegte, sah die Frau jetzt den Beweis für den Willen des Verstorbenen, sie als Alleinerbin einzusetzen.
Das Oberlandesgericht München konnte den alleinigen Erbanspruch der Ehefrau nicht bestätigen. Im Verfahren zur Feststellung hatte das Gericht die Wirksamkeit der vorgelegten Notiz als eigenständiges
Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Blatt dem Format eines Notizzettels entsprach und nicht dem einer rechtsgeschäftlichen Erklärung. Der Erblasser war leitender Angestellter in einem großen Unternehmen und ihm könne unterstellt werden, dass er ein derart wichtiges Dokument in einer angemessenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: ra-online, OLG München (vt/st)
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Dokument-Nr. 11524
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