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Ein Erblasser darf zwar ein Testament in Form eines Briefs errichten. In diesem Fall muss aber der Testierwillen des Erblassers feststehen. Eine Formulierung im Brief "[…] wie ich schriftlich festlegte […]" weist auf ein eigentliches Testament hin, so dass der Brief keine letztwillige Verfügung darstellt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob ein
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und entschied, dass der
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (zt/OLG Report 1997, 65/rb)
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Dokument-Nr. 18393
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