wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013
2 U 92/12 -

Bewerbung mit "kostenloser" Zweitbrille eine unzulässige Zuwendung

Verbraucher darf bei Entscheidung für ein Heilmittel nicht unsachlich beeinflusst werden

Die Werbung der Binder Optik GmbH mit der Abgabe einer „kostenlosen“ Zweitbrille bei Kauf einer Brille ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah konkret in dem von der Wettbewerbszentrale aufgegriffenen Fall einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Norm verbietet es, im Zusammenhang mit der produktbezogenen Werbung für Heilmittel – und somit eben auch für Brillen – Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Dadurch soll u. a. im Verhältnis zum Verbraucher sichergestellt werden, dass dieser bei der Entscheidung für ein Heilmittel nicht unsachlich beeinflusst wird. Die Stuttgarter Richter hielten die Norm für einschlägig, obwohl in der beanstandeten Werbung an einer Stelle von einem "Paket" aus Erst- und Zweitbrille die Rede war. Die im Blickfang stehende Bewerbung der Zweitbrille als "kostenlos" und die bildliche Darstellung als Geschenk sahen sie insoweit als maßgeblich an. Bei der kostenlosen Zweitbrille handelt es sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht um einen zulässigen Mengenrabatt. Ein solcher scheide, so heißt es in den Urteilsgründen, schon dem Wortsinn nach aus, wenn nicht eine größere Zahl gleichartiger Waren, sondern nur ein Einzelstück verkauft werde. Da ein anderes Obergericht in der Vergangenheit eine andere Auffassung zur Zweitbrille vertreten hatte, hat das OLG hinsichtlich dieses Punktes die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Auch Bonus-Karte stellt Verstoß gegen Zuwendungsverbot dar

Nicht zugelassen wurde die Revision, soweit das Oberlandesgericht noch über einen anderen Aspekt der Binder-Werbung entschieden hat. Die Wettbewerbszentrale hatte auch die Werbung mit der kostenlosen Abgabe einer Bonus-Karte an Stammkunden beanstandet. Diese Bonus-Karte sollte normalerweise 5 Euro kosten und den Kunden ermöglichen, bei zukünftigen Käufen Rabatte in Abhängigkeit vom jeweiligen Kaufpreis zu bekommen. Das Landgericht Stuttgart hatte dies in erster Instanz als zulässig angesehen. Das Oberlandesgericht hat nun klargestellt, dass auch die Gewährung der Bonus-Karte gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 S. 1 HWG verstößt, und zwar unabhängig davon, ob diese kostenlos oder gegen eine Gebühr von 5 Euro abgegeben wird. Denn mit der Karte erwirbt der Kunde von Binder Optik einen Anspruch auf Gewährung von nach § 7 Abs. 1 HWG unzulässigen Zuwendungen von nicht geringem Wert. Entsprechend hat das Gericht die Beklagte verurteilt, die Bonus-Karte nicht mehr wie geschehen zu bewerben und/oder ankündigungsgemäß zu verfahren, wenn aufgrund der Bonus-Karte bei nachfolgenden Einkäufen im Geschäft der Beklagten ein Rabatt gewährt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Stuttgart_2-U-9212_Bewerbung-mit-kostenloser-Zweitbrille-eine-unzulaessige-Zuwendung~N15226

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 15226 Dokument-Nr. 15226

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.